Steuerberater News, 14.07.2008Kündigung: Arbeitslohn bei AblösungszahlungZum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn gehören alle Bar- und Sachleistungen, die Sie gegenüber Ihrem Arbeitnehmer als Gegenleistung dafür erbringen, dass er seine individuelle Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Doch welche Zahlungen gehören dazu? Das Finanzgericht Hessen rechnet hierzu auch die Ablösezahlungen, die Sie als Wertausgleich für den Wegfall der Rechte und Chancen aus Wandelschuldverschreibungen bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufbringen. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass durch die Wandelschuldverschreibungen ein zusätzliches Vergütungselement für die Mitarbeiter geschaffen worden war, durch das ein besonderer Leistungsanreiz und eine Bindung an das Unternehmen erreicht werden sollte. Die Rechte waren nicht übertragbar und die Ausübung der Wandlungsrechte an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis gekoppelt. Hinweise: ( Wird das Wandlungsrecht ausgeübt, fließt Arbeitslohn zu, wenn durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird. Die Differenz zwischen dem Börsenpreis der Aktien am Verschaffungstag und den Erwerbsaufwendungen des Arbeitnehmers ist in diesen Fällen der geldwerte Vorteil. ( Beim Verkauf eines Darlehens, das mit einem Wandlungsrecht zum Bezug von Aktien ausgestattet ist, fließt der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt des Verkaufs zu. |
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