Steuerberater News, 30.06.2008

Wanderausflug mit Kollegen: Privatvergnügen – Wenn der Abschied schwerfällt

Als Arbeitnehmer können Sie alle Aufwendungen, die mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, als Werbungskosten abziehen. Kosten, die durch Ihre gesellschaftliche Stellung veranlasst sind, können Sie aber selbst dann nicht als Werbungskosten abziehen, wenn sie mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder deren Förderung zusammenhängen.

Ein leitender Angestellter unternahm zu seinem Abschied aus dem Unternehmen einen Wanderausflug mit den Beschäftigten. Die Kosten für diesen Ausflug wollte er als Werbungskosten in seiner Steuererklärung berücksichtigen, was jedoch Finanzamt und Finanzgericht versagten. Die Kosten seien überwiegend privat veranlasst, zumal der Einladende während seiner Berufstätigkeit Personalverantwortung getragen habe. Für die private Veranlassung sprach auch die Teilnahme von Lebenspartnern der Mitarbeiter sowie das Auftreten des Ausscheidenden anstelle des Betriebs als Gastgeber.

Nach den eigenen Angaben des leitenden Angestellten fand seine offizielle Verabschiedung seitens der GmbH erst bei einer anderen Veranstaltung im Oktober statt, so dass der Anlass für den Wanderausflug im August vorwiegend im privaten Bereich zu sehen war: Der leitende Angestellte wollte sich mit einer persönlichen Geste von langjährigen Mitarbeitern, für die er Verantwortung getragen hatte, mit einem besonderen Erlebnis verabschieden. Des Weiteren sprach für eine private Veranstaltung, dass er und nicht die GmbH als Gastgeber auftrat und auch er allein die Gästeliste sowie den Ablauf und die Organisation des Ausflugs bestimmte. Auch nach der Schilderung des gemeinsamen Hüttenabends - mit Gesprächen über Ereignisse aus dem Berufsleben und über Bergerlebnisse - hatte der Wanderausflug eher den Charakter einer gemeinschaftlichen Freizeitgestaltung als beruflichen Charakter.

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