Steuerberater News, 14.04.2008Ausbildungskosten: Erstausbildung oder Zweitausbildung?Schlechte Nachrichten für Studenten: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat bestätigt, dass die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium außerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Sie wirken sich lediglich bis zu 4.000 € jährlich als Sonderausgaben aus. Somit scheidet auch ein "Verschieben" der Aufwendungen in ein vorangegangenes oder künftiges Jahr aus (= steuerrechtlich Verlustrück- bzw. -vortrag genannt). Anders verhält es sich aber bei einer Berufsausbildung, der eine abgeschlossene erste Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen ist: Hier spricht der Fiskus von einer weiteren Berufsausbildung bzw. einem weiterem Studium. Die Kosten können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein konkreter und objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. |
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