Steuerberater News, 31.03.2008Abschreibungen: Einlage in das Betriebsvermögen: Abschreibungen für einen GebäudeteilDas Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden, wie ein bisher vermieteter Gebäudeteil nach seiner Einlage in das Betriebsvermögen abzuschreiben ist. Ausgangspunkt für diesen Abschreibungswert (= auch Bemessungsgrundlage genannt) ist zunächst einmal der Einlagewert des Gebäudeteils. Dies ist regelmäßig der Teilwert. Die Abschreibungsbemessungsgrundlage im Betriebsvermögen ist wie folgt zu ermitteln: Einlagewert abzüglich bis zum Einlagezeitpunkt in Anspruch genommener ./. Abschreibungen ./. Sonderabschreibungen ./. erhöhte Abschreibungen = Bemessungsgrundlage für die Abschreibung Durch die Korrektur um die bereits in Anspruch genommenen Abschreibungen soll eine wirtschaftlich nicht gerechtfertigte „doppelte Abschreibung“ vermieden werden. Hinweis: Der Abschreibungssatz auf die Bemessungsgrundlage wird nach der Einlage regelmäßig 3 % betragen. |
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