Steuerberater News, 31.03.2008

Abschreibungen: Einlage in das Betriebsvermögen: Abschreibungen für einen Gebäudeteil

Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden, wie ein bisher vermieteter Gebäudeteil nach seiner Einlage in das Betriebsvermögen abzuschreiben ist.

Ausgangspunkt für diesen Abschreibungswert (= auch Bemessungsgrundlage genannt) ist zunächst einmal der Einlagewert des Gebäudeteils. Dies ist regelmäßig der Teilwert. Die Abschreibungsbemessungsgrundlage im Betriebsvermögen ist wie folgt zu ermitteln:

Einlagewert abzüglich bis zum Einlagezeitpunkt in Anspruch genommener

./. Abschreibungen

./. Sonderabschreibungen

./. erhöhte Abschreibungen

= Bemessungsgrundlage für die Abschreibung

Durch die Korrektur um die bereits in Anspruch genommenen Abschreibungen soll eine wirtschaftlich nicht gerechtfertigte „doppelte Abschreibung“ vermieden werden.

Hinweis: Der Abschreibungssatz auf die Bemessungsgrundlage wird nach der Einlage regelmäßig 3 % betragen.

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