Steuerberater News, 11.02.2008Gesamtkosten in den Fällen der FirmenwagengestellungWenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen stellt, kann er den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil * nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung oder * nach der Fahrtenbuchmethode (Gesamtkosten und ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) ermitteln. Bei der Fahrtenbuchmethode ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens mit dem Anteil der Gesamtkosten (Nettokosten zuzüglich Umsatzsteuer) des Pkw anzusetzen, der dem Verhältnis der Privatfahrten an der Gesamtfahrstrecke entspricht. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode sind im Rahmen der Berechnung der Gesamtkosten die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten (z.B. Benzinkosten) nicht anzusetzen. Also sind nur die vom Arbeitgeber und von einem Dritten (z.B. verbundenen Unternehmen) getragenen Kosten einzubeziehen. Entsprechendes gilt in den Fällen der sog. Kostendeckelung, wenn also der geldwerte Vorteil nach der Bruttolistenpreisregelung auf die Gesamtkosten gedeckelt wird. Beispiel: Der Arbeitnehmer legt anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs dar, dass von der gesamten Jahresfahrleistung von 20.000 km auf Privatfahrten 9.000 km entfallen. Die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtkosten belaufen sich auf 8.000 €. Die laufenden Betriebskosten in Höhe von 2.000 € hat der Arbeitnehmer selbst getragen. Ausgehend von einer Jahresfahrleistung von 20.000 km und den vom Arbeitgeber getragenen Gesamtkosten von 8.000 € ergibt sich ein Kilometersatz von 0,40 €. Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten sind nicht anzusetzen. Der geldwerte Vorteil für die Überlassung des Firmenwagens nach der Fahrtenbuchmethode beträgt: Privatfahrten 9.000 km x 0,40 € = 3.600 €. Hinweis: Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten mindern aber nach wie vor nicht den geldwerten Vorteil nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung. Die AfA sind übrigens bei der Ermittlung der Gesamtkosten – außer bei Leasingfahrzeugen – stets einzubeziehen, auch wenn das Fahrzeug beim Arbeitgeber ausnahmsweise zum Umlaufvermögen gehört. Bei Leasingfahrzeugen treten die Leasing-Sonderzahlung und die monatlichen Leasingraten an die Stelle der Abschreibung. |
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