Steuerberater News, 21.01.2008

Handelsvertreterin: Lotteriegewinn steuerpflichtige Betriebseinnahme?

Eine Handelsvertreterin betrieb eine Handelsvertretung mit Kosmetik. Der Hersteller der Kosmetik verloste ein Einfamilienhaus. Teilnahmeberechtigt an dem Wettbewerb waren alle selbständig tätigen Vertriebsmitarbeiter, die in zwei aufeinanderfolgenden Monaten einen Umsatz in Höhe von mindestens jeweils 125 € erzielt hatten. Die Handelsvertreterin gewann das als Hauptgewinn ausgelobte Traumhaus im Wert von ca. 250.000 €. Nach dem Kauf eines Baugrundstücks wurden ihr entsprechend dem Baufortschritt Beträge bis zur Höhe des Hauptgewinns ausgezahlt.

Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Auszahlung des Losgewinns zu einer einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtigen Betriebseinnahme führt. Das Finanzgericht Niedersachsen hat diese Auffassung leider bestätigt. Für das Vorliegen einer Betriebseinnahme reicht es schon aus, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist. Der betriebliche Zusammenhang wird auch nicht dadurch gelöst, dass die statistische Wahrscheinlichkeit auf den Gewinn bei nur 1:16.000 lag.

Betriebseinnahmen können also auch dann vorliegen, wenn der Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll. Erforderlich ist nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist.

Die Handelsvertreterin gibt aber noch nicht auf und hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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