Steuerberater News, 07.01.2008Arbeitslohn: Krankenversicherungsschutz für ausländische AushilfskräfteDie Verschaffung von Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber führt zu einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu Arbeitslohn. Das gilt für vom Arbeitgeber getragene Krankenversicherungsbeiträge auch dann, wenn der Krankenversicherungsschutz allein durch eine berufliche Auslandstätigkeit veranlasst ist. Im Streitfall ging es um Saisonarbeitskräfte aus Polen. Sie unterlagen zwar nicht der Sozialversicherungspflicht, der Arbeitgeber musste aber auf seine Kosten eine private Krankenversicherung für diese Arbeitskräfte abschließen. Er hatte sich auf einen Vordruck der Bundesagentur für Arbeit berufen, der zum Abschluss der Krankenversicherung auf Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung mit Polen verpflichte. Diese Verpflichtung entfalte so jedenfalls unmittelbare Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber, weil ohne den Vordruck keine Arbeitserlaubnis erteilt werde. Der Bundesfinanzhof hat einmal mehr klargestellt: Selbst in diesen Fällen liegt kein die Lohnbesteuerung ausschließendes ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor. Denn aus den entsprechenden Regelungen des Ausländergesetzes ergebe sich keine gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung. Man ist gut beraten, diese Sichtweise zu beherzigen. Anderenfalls drohen bei der nächsten Lohnsteuer-Außenprüfung unliebsame Steuernachforderungen. |
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