Steuerberater News, 07.01.2008Tarifermäßigung: Fünftelregelung für steuerpflichtige AbfindungenWenn ein Arbeitnehmer wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine steuerpflichtige Abfindung erhält, wird diese regelmäßig nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert. Fünftelregelung bedeutet, dass die Steuer für ein Fünftel der Abfindung berechnet und anschließend mit fünf multipliziert wird. Die Anwendung dieser Fünftelregelung setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer aufgrund der steuerpflichtigen Abfindungszahlung in einem Kalenderjahr mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte. Erhält der Arbeitnehmer dagegen weniger oder genauso viel, wie er bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, besteht für eine Minderung der steuerlichen Progression kein Anlass. Ausgehend von diesem Grundsatz hat das Finanzgericht Münster die Anwendung der Fünftelregelung in folgendem Fall abgelehnt: Die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte steuerpflichtige Abfindung überstieg die bis zum Ende des Jahres entgehenden Einnahmen nicht. Der Arbeitnehmer erzielte auch keine weiteren Einnahmen (z.B. aus einem neuen Arbeitsverhältnis). Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Der BFH muss jetzt überprüfen, ob bei einer Entschädigung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses zur Überprüfung der Zusammenballung von Einkünften der Vergleich mit den Lohneinkünften der Vorjahre auch dann durchzuführen ist, wenn aufgrund einer vorherigen Änderungskündigung veränderte Verhältnisse vorliegen. |
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