Steuerberater News, 26.11.2007Außergewöhnliche Belastungen: Alters- oder krankheitsbedingte HeimunterbringungZu den außergewöhnlichen Belastungen gehören u.a. Krankheitskosten und Kosten, die aufgrund der eigenen Pflegebedürftigkeit entstehen. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die zumutbare Eigenbelastung hängt von der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab. Das Finanzgericht Niedersachsen hat bestätigt, dass die Kosten für eine altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim zu den üblichen und damit nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung gehören. Dagegen sind Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altenpflegeheim als zwangsläufige Kosten den außergewöhnlichen Belastungen zuzurechnen. Im Streitfall zog ein Ehepaar zeitgleich in ein Heim. Allerdings war ausschließlich die Unterbringung der Ehefrau und nicht die des Ehemanns krankheitsbedingt. Daher waren nach Ansicht der Richter nur die auf die Ehefrau entfallenden Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, weil es die im Streitfall vorgelegten Atteste nicht für geeignet hält, die krankheitsbedingte Heimunterbringung darzulegen. Ein ärztliches Attest war erst nach dem Umzug in das Seniorenheim ausgestellt worden und enthielt nur allgemein gehaltene Formulierungen zum Gesundheitszustand der Ehefrau. Jetzt muss der BFH klären, ob auch ein formloser Nachweis ausreicht oder ob ein formalisierter Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch die Feststellung einer Pflegestufe oder durch die Merkmale „blind“ oder „hilflos“ im Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden muss. Hinweis: Der BFH lässt auch die gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der sog. Pflegestufe 0 vereinbart hat. |
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