Steuerberater News, 15.10.2007

Außergewöhnliche Belastungen: Pflegesätze der Pflegestufe 0

Der Bewohner eines Altenwohnheims kann die vom Heimträger in Rechnung gestellten Pflegesätze für die Pflegestufe 0 laut Bundesfinanzhof als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Der Pflegestufe 0 werden Personen zugeordnet, die auf Pflegeleistungen angewiesen sind, deren Pflegebedürftigkeit (noch) nicht den für die Zuordnung zur Pflegestufe I festgelegten Umfang erreicht. Die Zuordnung zu einer der Pflegestufen I bis III ist nach Ansicht der Richter nicht Voraussetzung für den Abzug von Pflegekosten.

Auch bei einem geringeren Grad der Pflegebedürftigkeit sind Pflegekosten abziehbar, wenn die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen und Pflegeleistungen angefallen sind. Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene wegen seiner Pflegebedürftigkeit in das Heim umgezogen oder erst nach dem Umzug pflegebedürftig geworden ist.

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