Steuerberater News, 30.07.2007Außergewöhnliche Belastungen: Schadenersatz wegen MotorschadensEin Steuerzahler hatte anlässlich des Umzugs seines Sohnes einen Lkw (Mercedes, 7,5-Tonner) gemietet. Bei der Ausfahrt von der Autobahn hatte der Vater versehentlich vom fünften in den zweiten Gang heruntergeschaltet, so dass der Motor kurzfristig mit einer überhöhten Drehzahl gefahren wurde. Das reichte schon aus, um den Motor zu zerstören. Der hierdurch entstandene Schaden war nicht von der Vollkaskoversicherung gedeckt. Der Motor musste ausgetauscht werden und der Vater musste der Mietwagenfirma rund 9.600 € Schadenersatz leisten. Das Finanzgericht Saarland hat die Kosten erfreulicherweise als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, die sich nach Kürzung um die zumutbare (Eigen-)Belastung mindernd auf das zu versteuernde Einkommen auswirken. Die zumutbare (Eigen-)Belastung hängt vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab. Kosten zur Beseitigung eines Schadens seien außergewöhnliche Belastungen, wenn das den Schaden begründende Ereignis durch eine kurze, auch bei gewissenhaften Menschen vorkommende Unachtsamkeit herbeigeführt werde. Dagegen entstünden die Kosten bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten (grobe Fahrlässigkeit) nicht zwangsläufig. Diese Grundsätze würden nicht nur für Vorgänge im Straßenverkehr, sondern für alle zu Schadenersatzleistungen führenden Ereignisse gelten. Der hier zu beurteilende Schaltfehler hätte auch jedem anderen Fahrer passieren können, so dass allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit vorlag, die den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nicht ausschließt. |
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