Steuerberater News, 04.06.2007Betriebsvermögen: Schenkungsteuer bei ÜbertragungDas Bundesverfassungsgericht hat das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in weiten Teilen zwar für verfassungswidrig erklärt. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, die spätestens ab 2009 in Kraft treten muss, ist aber das geltende Recht weiter anwendbar. Also gelten auch die steuerlichen Begünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen (Freibetrag, Bewertungsabschlag) weiter. Der Bundesfinanzhof hat dazu klargestellt: Diese Steuervergünstigungen können nur beansprucht werden, wenn das erworbene Vermögen durchgängig sowohl beim Erblasser/Schenker als auch beim Erwerber Betriebsvermögen gewesen bzw. geblieben ist. Folglich genügt es nicht, wenn das Vermögen erst beim Erwerber Betriebsvermögen geworden ist. Vorsicht ist daher z.B. geboten, wenn Eheleute ein ihnen zu Miteigentum gehörendes Grundstück, das dem Betrieb eines der Ehegatten dient, durch vorweggenommene Erbfolge zusammen mit dem Betrieb auf ein Kind übertragen. Nutzen Sie in vergleichbaren Fällen unser Beratungsangebot! |
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