Steuerberater News, 04.06.2007Verzicht auf Pflichtteilsrechte gegen RentenzahlungBezüge, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder an einen gesetzlich Unterhaltsberechtigten gewährt werden, sind beim Bezieher nicht als wiederkehrende Leistungen steuerbar; der Zahlende kann sie nicht als Sonderausgaben abziehen. Eine Sonderregelung gilt aber für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Im Streitfall hatte die Tochter durch notariellen Vertrag auf ihre Pflichtteilsrechte beim Tod ihrer Eltern verzichtet. Der Verzicht erfasste ausdrücklich nur Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, nicht jedoch das gesetzliche Erbrecht. Als Gegenleistung erhielt sie eine Einmalzahlung von 500.000 € und auf Lebensdauer eine monatliche Rentenzahlung. Das Finanzgericht Nürnberg geht erfreulicherweise auch in diesem Fall von einer nicht steuerbaren Unterhaltsrente aus. Entscheidend war für die Richter, dass die Tochter mit dem Verzicht auf ihren Pflichtteil keinen Vermögensgegenstand übertragen hatte. Die Rechtsposition der Eltern wurde durch den Verzicht noch nicht einmal gestärkt. Sie waren vor und nach Abschluss des Vertrags in ihrer Testierfähigkeit nicht eingeschränkt. Nur ein möglicher, künftiger Alleinerbe müsste nicht mit weiteren Ansprüchen der Tochter rechnen. Das Finanzamt hat aber gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt – nicht zuletzt, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage bisher unterschiedlich ausgefallen ist. Hinweis: Die Einmalzahlung und der Kapitalwert der Leibrentenzahlung sind allerdings schenkungsteuerpflichtig. |
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