Steuerberater News, 16.04.2007

Messebesuch: Für Werbungskostenabzug Nachweise sammeln!

Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Wer zu Informationszwecken eine Messe besucht, muss allerdings im Einzelnen darlegen, warum gerade dieser Messebesuch durch die besonderen Belange des Berufs und seine spezielle Tätigkeit veranlasst war. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts München (FG) hervor.

Der betroffene Arbeitnehmer ist von Beruf Industrie-Mechaniker. Er hatte angegeben, sich auf der Hannover-Messe, der weltweit größten Industrie-Messe, über die technologischen Fortschritte bei Fräs- und Werkzeugmaschinen erkundigt zu haben. Eine Eintrittskarte habe er nicht gekauft, weil er eine kostenlose Gästekarte erhalten habe, die er nach dem Besuch der Messe weggeworfen habe. Auch einen Übernachtungskostenbeleg konnte er nicht vorweisen, weil er kostenfrei übernachtet habe. Da der Tag nicht nur aus sechs oder acht Stunden bestehe, sei es ganz normal, dass man sich nach getaner Arbeit und/oder Fortbildung privaten Interessen widme.

Das FG hat den Werbungskostenabzug in diesem Fall abgelehnt, weil der Industrie-Mechaniker nicht nachweisen konnte, dass er die Hannover-Messe überhaupt besucht hat und ihm hieraus Kosten entstanden sind. Außerdem wird nur bei einem eindeutigen und ganz engen Bezug der Reise zum Beruf der private Erlebniswert der Reise so in den Hintergrund gedrängt, dass er gegenüber der beruflichen Veranlassung nicht mehr ins Gewicht fällt. Ob die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug vorliegen, muss der Steuerzahler nachweisen.

RWS Treuhand KG - Eindhovener Str. 56 - 41751 Viersen - Tel.: 02162 95450 - Fax: 02162 954545
RWS Treuhand KG
Steuerberatungsgesellschaft
•  Home •  Kanzlei •  Leistungen
•  Netzwerk •  News •  Impressum