Steuerberater News, 05.03.2007

Entfernungspauschale: Wege zur Arbeit und zurück ab 2007

Vom 01.01.2007 an gilt für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine für viele einschneidende Änderung: Erst ab dem 21. Entfernungskilometer wird eine Entfernungspauschale von 0,30 € je vollen Entfernungskilometer wie Werbungskosten gewährt. Das Bundesfinanzministerium hat dazu auf Folgendes hingewiesen:

* Die Entfernungspauschale gilt auch, wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Höhere tatsächliche Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden nicht mehr angesetzt.

* Grundsätzlich ist die anzusetzende Entfernungspauschale auf einen Höchstbetrag von 4.500 € begrenzt. Wer einen Pkw benutzt, kann auch einen höheren Betrag als 4.500 € geltend machen. Außerdem dürfen Sie in diesen Fällen statt der kürzesten Straßenverbindung die regelmäßig benutzte verkehrsgünstigere Strecke ansetzen.

* Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Kosten abgegolten. Das gilt z.B. für Parkgebühren für das Abstellen des Autos während der Arbeitszeit, Kosten für einen Austauschmotor wegen Motorschadens, Finanzierungs-, Unfall- und Fährkosten sowie Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer mautpflichtigen Straße. Die Fahrstrecke einer Fähre ist bei der Ermittlung der maßgebenden Entfernung zu berücksichtigen.

* Werden mehrere Verkehrsmittel benutzt (z.B. Pkw und Bahn bei Park & Ride), ist die Kürzung um 20 Entfernungskilometer bei dem Verkehrsmittel vorzunehmen, das zuerst benutzt wird.

* Bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wird ab dem ersten Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 € gewährt. Unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel ist der Höchstbetrag von 4.500 € nicht anzuwenden. Unfallkosten sind aber auch hier nicht zusätzlich abziehbar. Für Flugstrecken werden allerdings statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten angesetzt.

* Behinderte Menschen können ab dem ersten Entfernungskilometer statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten geltend machen.

* Zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlte Fahrkostenzuschüsse kann der Arbeitgeber mit 15 % pauschal versteuern, soweit sie den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer wie Werbungskosten abziehen könnte. Daher muss im Einzelfall die Entfernungspauschale als pauschalierungsfähige Obergrenze berechnet werden; das gilt auch bei Zurverfügungstellung eines Job-/Firmentickets.

Was Sie bei Fahrtkostenzuschüssen für geringfügig Beschäftigte beachten sollten, haben wir bereits in der letzten Ausgabe beschrieben.

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