Steuerberater News, 11.12.2006Betriebsaufspaltung: Vermietung von Räumen eines EinfamilienhausesDie Vermietung eines Wirtschaftsguts an eine GmbH, an der der Vermieter mehrheitlich beteiligt ist, kann dazu führen, dass die Vermietungseinkünfte zu den gewerbesteuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören und dass das vermietete Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört (sog. Betriebsaufspaltung). Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung ist u.a., dass das vermietete Wirtschaftsgut aus der Sicht der GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Bei dieser Beurteilung geht der Bundesfinanzhof sehr weit, wie ein aktuelles Urteil belegt. Danach liegt eine Betriebsaufspaltung schon dann vor, wenn die Gesellschafter der Betriebs-GmbH dieser einen Teil eines normalen Einfamilienhauses als einziges Büro (Sitz der Geschäftsleitung) vermieten. Das gilt jedenfalls, wenn der Gebäudeteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. |
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