Steuerberater News, 11.12.2006

Zweistufige Prüfung beim Schuldzinsenabzug

Kosten, die durch Ihren Betrieb veranlasst sind, können Sie grundsätzlich gewinnmindernd als Betriebsausgaben abziehen. Schuldzinsen eines gemischt genutzten Kontos, über das Sie sowohl private als auch betriebliche Zahlungsvorgänge abwickeln, können Sie aber nur insoweit als Betriebsausgaben abziehen, als sie betrieblich veranlasst sind, also durch die betrieblichen Zahlungsvorgänge verursacht sind. Darüber hinaus ist der Abzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen begrenzt, wenn Sie sog. Überentnahmen getätigt haben, also mehr Geld aus dem Betrieb entnommen haben als die Summe aus Gewinn und Einlagen. Betragen die betrieblich veranlassten Schuldzinsen mehr als 2.050 € im Jahr, sind die darüber hinausgehenden, auf die Überentnahmen entfallenden Schuldzinsen dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu noch einmal Folgendes klargestellt: In einem ersten Schritt hat das Finanzamt die Schuldzinsen anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks entweder der Erwerbs- oder der Privatsphäre zuzuordnen. Dabei kann es die sog. Zinszahlenstaffelmethode anwenden oder die jeweiligen Anteile schätzen. Im nächsten Schritt ist dann zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen aufgrund der gesetzlichen Regelung zu den Überentnahmen abziehbar sind. Das Gesetz gibt aber laut BFH keine Auslegung her, Zinsen bis zu einer Höhe von 2.050 € immer als Betriebsausgaben abzuziehen, auch wenn sie privat veranlasst sind.

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