Steuerberater News, 04.12.2006

(Jahreswagen-)Rabatte: Arbeitnehmer kann zwischen zwei Bewertungsmethoden wählen

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Bewertung geldwerter Vorteile bei der verbilligten Überlassung eigener Produkte des Arbeitgebers (im Streitfall: Jahreswagen) befasst: Für die Berechnung des geldwerten Vorteils gibt es zwei Methoden, zwischen denen der Arbeitnehmer grundsätzlich frei wählen darf.

Ausgangsbetrag der Bewertung ist grundsätzlich der günstigste Preis am Markt, also der um marktübliche Preisnachlässe geminderte Endpreis. Die andere Bewertungsmethode geht dagegen von dem Preis aus, zu dem die betreffende Ware fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird – also grundsätzlich der vor Gewährung von Preisnachlässen auszuzeichnende Preis. Dieser Wert ist ggf. höher als der nach der ersten Methode ermittelte Betrag.

Von ihm sind aber ein Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % des Angebotspreises und ein Rabattfreibetrag von bis zu 1.080 € abzuziehen. Unterschiedliche Werte können sich auch deshalb ergeben, weil im ersten Fall auf den Marktpreis am Ort der Verschaffung des Produkts abzustellen ist, im zweiten Fall aber die Verhältnisse eines einheitlichen Abgabeorts maßgebend sind, an dem der Arbeitgeber oder der nächstansässige Abnehmer die betreffenden Produkte im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Das kann z.B. der Sitz des Arbeitgebers sein, wenn dort zentral über die Höhe des Personalrabatts entschieden wird.

RWS Treuhand KG - Eindhovener Str. 56 - 41751 Viersen - Tel.: 02162 95450 - Fax: 02162 954545
RWS Treuhand KG
Steuerberatungsgesellschaft
•  Home •  Kanzlei •  Leistungen
•  Netzwerk •  News •  Impressum