Steuerberater News, 04.12.20061%-Regelung: Pkw-Nutzung durch Unternehmer, der gleichzeitig Arbeitnehmer istNutzen Sie einen zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw zu mehr als 50 % betrieblich? Dann kann der gewinnerhöhende Entnahmebetrag für die Privatnutzung mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt werden. Diese sog. Listenpreisregelung bedeutet aber nicht in allen Fällen, dass daneben die Kosten einschließlich der Abschreibung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar sind. Wird der Pkw auch noch im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt, sind die auf diese Fahrten entfallenden Kosten ebenfalls nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist bei einer Fabrik als Prokurist beschäftigt. Außerdem betreibt er in den Räumen einer Tanzschule eine Schankwirtschaft. Im Betriebsvermögen der Schankwirtschaft hält er einen Pkw, den er auch außerbetrieblich nutzt. Die außerbetriebliche Nutzung des Pkw wird in der Gewinnermittlung mit 1 % des Bruttolistenpreises je Kalendermonat als Entnahme erfasst. Für die Fahrten mit dem Pkw zu seiner Arbeitsstätte in der Fabrik setzt der Prokurist die Entfernungspauschale als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an. Das Finanzamt stellte aber fest, dass die Nutzung des betrieblichen Pkw im Rahmen einer anderen Einkunftsart nicht von der pauschalierenden Listenpreisregelung erfasst wird. Der Wert der Nutzungsentnahme sei wegen der Verwendung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – über den sich nach der 1%-Regelung ergebenden Betrag hinaus – um die auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Kosten zu erhöhen. Den zusätzlichen Betrag ermittelte das Finanzamt, indem es die tatsächlich durch den Pkw verursachten Kosten im Verhältnis der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Gesamtfahrleistung aufteilte. Der BFH hat diese Vorgehensweise leider bestätigt. |
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