Steuerberater News, 27.11.2006Arbeitgeberzuschuss zum häuslichen BüroBesonders Arbeitgeber, die zahlreiche Außendienstmitarbeiter beschäftigen, leisten Zahlungen für ein Büro im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt. Ob diese Gestaltung zu Arbeitslohn oder zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, hängt davon ab, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt: * Dient sie in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, weil er im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und der Arbeitgeber die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nur gestattet oder duldet, sind die Zahlungen als Arbeitslohn zu erfassen. * Anders sieht die Sache aus, wenn der betreffende Raum vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und dieses Interesse – objektiv nachvollziehbar – über die Entlohnung des Arbeitnehmers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht. Hier geht das Finanzamt davon aus, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen. Der Arbeitnehmer kann dann die Kosten für das Arbeitszimmer einschließlich der Abschreibung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen. Wichtiger Hinweis: Der Arbeitnehmer muss das vorrangige betriebliche Interesse seines Arbeitgebers nachweisen. Welche Fehler Sie dabei vermeiden können, zeigt dieser Fall: Der Arbeitgeber beschäftigte etwa 40 Arbeitnehmer, von denen 19 als Außendienstmitarbeiter angestellt waren. Den Außendienstmitarbeitern stand in der Niederlassung des Arbeitgebers kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Arbeitgeber hatte mit seinen Arbeitnehmern allerdings keine gesonderten Mietverträge über die Nutzung der häuslichen Büros abgeschlossen. Die Bereitstellung des Büroraums durch den Arbeitnehmer und ein darauf bezogener pauschalierter Zuschuss zu den Kosten waren unabdingbare Voraussetzungen der Arbeitsverhältnisse. Der Bundesfinanzhof hat die geleisteten Zuschüsse des Arbeitgebers den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zugerechnet. Folglich unterlagen sie dem Lohnsteuerabzug. Versäumt der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug, kann er in Haftung genommen werden. Hinweis: Arbeitgeber sollten in vergleichbaren Fällen also unbedingt gesonderte Mietverträge über die jeweils zu nutzenden Räume treffen, damit sie ein Verfügungsrecht über diese Räume erhalten. Wir beraten Sie auf Wunsch gerne ausführlicher darüber, welche Grundsätze die Gerichte dazu bisher aufgestellt haben, und wie entsprechende Vereinbarungen aussehen sollten. |
|
| RWS Treuhand KG - Eindhovener Str. 56 - 41751 Viersen - Tel.: 02162 95450 - Fax: 02162 954545 | |
|
RWS Treuhand KG Steuerberatungsgesellschaft
|