Steuerberater News, 27.11.2006

Geldwerter Vorteil: Einheitliche Kleidung fürs Personal

Überlassen Sie Ihren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Kleidung, führt der dadurch zugewandte geldwerte Vorteil in der Regel zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. Deshalb hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich auch die verbilligte Überlassung hochwertiger Markenkleidung an Mitglieder der Geschäftsleitung des Arbeitgebers als Arbeitslohn angesehen. Vorteile, die Sie aus eigenbetrieblichem Interesse gewähren, stellen dagegen keinen Arbeitslohn dar, wenn der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht.

Der BFH hat in folgendem Fall wegen des vorrangigen eigenbetrieblichen Interesses an der Überlassung der Kleidung keinen geldwerten Vorteil angenommen: Ein Lebensmitteleinzelhändler hatte seinem Verkaufspersonal – u.a. aus hygienischen Gründen und um das Erscheinungsbild des Unternehmens zu verbessern – einheitliche bürgerliche Kleidung zur Verfügung gestellt. Die vom Finanzamt vertretene Meinung, die Überlassung bürgerlicher Kleidung führe stets zu Arbeitslohn, teilt der BFH ausdrücklich nicht.

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