Steuerberater News, 13.11.2006

Kindergeld: Lohnsteuer von den eigenen Einkünften und Bezügen abzuziehen

Für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung haben die Eltern grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 € jährlich nicht übersteigen.

Das Finanzgericht Brandenburg hat entschieden, dass bei der Prüfung dieses Grenzbetrags von den eigenen Einkünften und Bezügen auch die vom Kind gezahlte Lohnsteuer (bzw. Einkommensteuer) und der Solidaritätszuschlag abzuziehen sind. Der gezahlte Betrag steht nämlich für den Lebensunterhalt des Kindes nicht mehr zur Verfügung und die Eltern werden in dieser Höhe nicht von ihren Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind entlastet. Andererseits gehören aber auch Einkommensteuererstattungen zu den anzusetzenden Bezügen des Kindes. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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