Steuerberater News, 13.11.2006

Kosten für Besuche der im Ausland lebenden Kinder

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Die Aufwendungen mindern das zu versteuernde Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die zumutbare Eigenbelastung hängt vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab.

Im Streitfall lebte der Vater der Kinder von seiner Ehefrau getrennt. Die Ehefrau hatte für die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder das alleinige Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerecht und war mit ihnen in ihr Heimatland Spanien zurückgekehrt. Dem Vater entstanden daher für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Umgangs- und Kontaktpflegeverpflichtung erhebliche Reisekosten – im Wesentlichen Kosten für eigene Flüge und Flüge seiner Kinder von und nach Spanien.

Das Finanzgericht Hessen hat diese Kosten erfreulicherweise als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen, weil die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit Juli 1998 eine gesetzliche Umgangspflicht enthalten. Das gelte unabhängig davon, welcher Elternteil das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Außerdem seien diese Kosten nicht durch im In- oder Ausland gewährte Familienleistungen (z.B. Kindergeld, steuerliche Freibeträge für Kinder) abgegolten. Das Finanzamt hat allerdings gegen das positive Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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