Steuerberater News, 13.11.2006Außergewöhnliche Belastungen: Wann ist Unterhalt abziehbar?Unterhaltszahlungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person sind bis zu 7.680 € jährlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Wir informieren Sie gerne über die genauen Voraussetzungen. Ob eine Person „gesetzlich unterhaltsberechtigt“ ist, richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltsberechtigt ist aber nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Bundesfinanzhof hat jetzt geklärt, ob die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers im Sinne des BGB Voraussetzung für den Abzug der Unterhaltsleistungen ist. Erfreulicherweise hat er das verneint und entschieden: Der Unterhaltszahler kann die Unterhaltsaufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn der Empfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf eine konkrete zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt es daher nicht an. |
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