Steuerberater News, 13.11.2006

Was müssen Sie bei einer „gleitenden Vermögensübergabe“ beachten?

Viele Eltern übertragen schon zu Lebzeiten Vermögen auf ihre Kinder, die im Gegenzug Versorgungsleistungen an die Eltern zahlen (vorweggenommene Erbfolge). Die Kinder können die Leistungen steuermindernd als Sonderausgaben abziehen, bei den Eltern sind sie als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Wir informieren Sie gerne ausführlich darüber, unter welchen Voraussetzungen diese steuerliche Behandlung möglich ist.

Das Finanzamt erkennt es auch als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen an, wenn ein anlässlich der Vermögensübergabe durch vorweggenommene Erbfolge zugunsten der Eltern vorbehaltenes Nutzungsrecht später gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit der Eltern abgelöst wird. Das ist dann eine sog. gleitende Vermögensübergabe, bei der die Versorgungsrente das ursprünglich vereinbarte Nutzungsrecht ersetzt. Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel, das wir aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) abgeleitet haben:

Die Mutter schenkt ihrem Sohn mit Notarvertrag im Juli 2001 u.a. verschiedene Grundstücke. Sie behält sich auf die Dauer ihres Lebens das unentgeltliche Nießbrauchsrecht an diesen Grundstücken vor. Aus einem mit einer Lagerhalle bebauten Grundstück 1 bezieht die Mutter jährliche Mieteinnahmen von 4.900 €; ein weiteres Grundstück nutzt sie zu eigenen Wohnzwecken. Im Oktober 2005 verkauft der Sohn u.a. zwei dieser Grundstücke – darunter das Grundstück 1 – für insgesamt rund 340.000 € an die Gemeinde. Das an diesem Grundstück bestehende Nießbrauchsrecht wird gelöscht. In einer notariellen Vereinbarung vom März 2006 verpflichtet sich der Sohn, seiner Mutter beginnend mit dem 01.02.2006 lebenslänglich monatlich 410 € zu zahlen. Die Rente soll der Versorgung der Mutter dienen und ist deshalb wertgesichert. In einer Vorbemerkung zu der Vereinbarung wird auf das frühere Nießbrauchsrecht der Mutter und auf dessen Löschung im Zuge des Verkaufs des Grundstücks hingewiesen. Gleichzeitig wird ausgeführt, dass die Vereinbarung als „Ausgleich für die Löschung des Nießbrauchsrechts“ geschlossen wird.

Das vernichtende Urteil des BFH: So nicht! Die Ablösung des Nießbrauchsrechts und die Vereinbarung der Versorgungsleistungen müssen in einem Vertrag erfolgen. Die Richter haben die Rentenzahlungen daher nicht zum Abzug (hier: als dauernde Last) zugelassen, weil zunächst das Nießbrauchsrecht im Grundbuch gelöscht wurde und erst Monate später die Versorgungsleistungen vereinbart wurden. Immerhin musste die Mutter die Zahlungen aber auch nicht versteuern.

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