Steuerberater News, 06.11.2006

Gewerbliche Optionsgeschäfte einer angestellten Börsenmaklerin

Der An- und Verkauf von Wertpapieren führt regelmäßig nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Das gilt sogar, wenn Geschäfte im erheblichen Umfang getätigt werden. Gewerbliche und damit auch gewerbesteuerpflichtige Einkünfte liegen erst vor, wenn sich der Steuerzahler „wie ein Händler“ verhält oder wenn er ohne Einsatz eigenen Vermögens und unter Zuhilfenahme beruflich erlangter Kenntnisse Kursdifferenzen ausnutzt und sich damit „bankentypisch“ verhält. Dazu dieser Fall:

Eine angestellte Börsenmaklerin hatte mit Billigung und im Namen ihres Arbeitgebers Zins- und Währungsoptionsscheingeschäfte auf eigene Rechnung getätigt und dabei zur Risikominimierung die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gewonnenen Informationen genutzt. Das Finanzgericht München hat in diesem Fall gewerbliche Einkünfte angenommen. Die Geschäfte mussten aus rechtlichen Gründen auf den Namen des Arbeitgebers abgeschlossen werden; insoweit ging das Gericht von einer verdeckten Stellvertretung aus. Arbeitslohn lag nach Ansicht der Richter nicht vor, weil die Arbeitnehmerin bei ihren eigenen Geschäften keinerlei Weisungsbefugnissen unterlag und im Innenverhältnis durch die Verpflichtung zum Ausgleich von Verlusten das volle Unternehmerrisiko trug. Die Arbeitnehmerin will die Gewerbesteuerbelastung nicht hinnehmen und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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