Steuerberater News, 06.11.2006Keine Steuerbefreiung für Krankentransporte durch eine GmbHEinrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sind gewerbesteuerfrei, wenn die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle ganz oder zum überwiegenden Teil von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen werden. Im Streitfall betrieb eine GmbH ein Seniorenheim, eine mobile Krankenpflege, einen Blut- und Organtransport und einen Krankentransport/Rettungsdienst. Das Finanzamt und das Finanzgericht Sachsen unterwarfen die Erträge aus dem Betriebsbereich Krankentransport/Rettungsdienst der Gewerbesteuer und lehnten eine Steuerbefreiung ab. Nach Ansicht der Richter liegt es auf der Hand, dass Krankenwagen und Rettungsfahrzeuge weder Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen noch ambulante Pflegeeinrichtungen sein können. Die GmbH hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. |
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