Steuerberater News, 02.11.2006Sonderausgaben: Rentenzahlungen aufgrund eines VermächtnissesRenten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, gehören zu den abziehbaren Sonderausgaben. Der Empfänger muss den entsprechenden Betrag als sonstige Einkünfte versteuern. Vorrangig kommt der Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge in Frage. Die Versorgungsleistungen können aber auch auf eine Verfügung von Todes wegen zurückgehen (Erbeinsetzung, Vermächtnis). Das Finanzgericht Bremen (FG) hat sich mit folgendem Fall befasst: Im Erbvertrag wurde das Vermächtnis zugunsten der damaligen Verlobten und späteren Ehefrau des Erblassers begründet. Der Bruder als Erbe musste aufgrund des Vermächtnisses des Erblassers dessen Witwe eine Rente zahlen. Er versuchte, diese Rentenzahlungen von fast 17.000 € jährlich als Sonderausgaben abzuziehen, was das Finanzamt ablehnte. Das FG gab dem Finanzamt Recht: Wiederkehrende Leistungen (Renten und dauernde Lasten), die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zahlen muss, kann der Erbe nur dann als Sonderausgaben abziehen, wenn der Empfänger der Bezüge zum sog. Generationennachfolgeverbund gehört. Hierzu zählen grundsätzlich nur gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen, wie z.B. der überlebende Ehepartner des Erblassers, gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge sowie die Eltern oder Geschwister. Die Witwe gehörte aber im Streitfall bei Abschluss des Erbvertrags nicht zum Generationennachfolgeverbund, weil sie zu diesem Zeitpunkt mit dem Erblasser nicht verheiratet, sondern nur verlobt und damit nicht pflichtteilsberechtigt war. Die Richter lehnen einen Sonderausgabenabzug zudem ab, wenn der überlebende Ehegatte neben den vom Erben zu erbringenden „Versorgungsleistungen“ existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält (hier: Grundbesitz und Hausrat). Unerheblich soll sein, ob das aufgrund gesetzlicher Erbfolge, durch Erbeinsetzung oder durch Vermächtnis geschieht. Der Erbe hat daher gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. |
|
| RWS Treuhand KG - Eindhovener Str. 56 - 41751 Viersen - Tel.: 02162 95450 - Fax: 02162 954545 | |
|
RWS Treuhand KG Steuerberatungsgesellschaft
|