Steuerberater News, 30.10.2006

Pflichtteilsansprüche: Wann entsteht die Erbschaftsteuer?

Auch beim Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs wird Erbschaftsteuer fällig, sofern die in Betracht kommenden Freibeträge überschritten werden.

Die Steuer dafür entsteht aber erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch geltend gemacht wird. Die „Geltendmachung“ des Pflichtteilsanspruchs besteht in dem ernstlichen Verlangen auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben. Diesen Entschluss muss der Berechtigte in geeigneter Weise (z.B. durch ein Schreiben an den Erben) bekunden. Für die Entstehung der Steuer muss die Höhe des Anspruchs aber nicht beziffert werden. Hierauf hat der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung hingewiesen.

Übrigens: Der Verzicht auf einen einmal geltend gemachten Pflichtteilsanspruch stellt eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung des Pflichtteilsberechtigten an den Erben dar.

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