Steuerberater News, 23.10.2006

„Reichensteuer“: Neuer Spitzensteuersatz ab 2007

Bisher beträgt der Spitzensteuersatz 42 % des zu versteuernden Einkommens. Für besonders hohe Einkommen wird der Steuersatz ab 2007 von einem zu versteuernden Einkommen von 250.001 € bzw. 500.002 € an (Alleinstehende bzw. zusammen veranlagte Ehepaare) um 3 % auf 45 % angehoben.

Beispiel: Der angestellte Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens erzielt im Jahr 2007 als Lediger ein zu versteuerndes Einkommen von 400.000 €, das sich ausschließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammensetzt. Die 250.000 € übersteigenden Einkünfte betragen in diesem Fall 400.000 € abzüglich 250.000 € = 150.000 €. Daraus ergibt sich ein Steuerzuschlag von 150.000 € x 3 % = 4.500 €.

Ausgenommen von dieser Änderung werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft (Gewinneinkünfte). Für diese Gewinneinkünfte wird ein Entlastungsbetrag eingeführt, der auf komplizierte Weise berechnet wird: Zunächst wird der Anteil der Gewinneinkünfte an der Summe der Einkünfte ermittelt. Die Bemessungsgrundlage für den Entlastungsbetrag ergibt sich, indem dieser Anteilssatz auf den Teil des zu versteuernden Einkommens angewandt wird, der oberhalb von 250.000 € bzw. 500.000 € liegt. Der Entlastungsbetrag beträgt dann 3 % dieser Bemessungsgrundlage. Dazu folgendes Beispiel:

Die Gewinneinkünfte und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines Ledigen betragen jeweils 250.000 €, das zu versteuernde Einkommen 450.000 €. Der Steuerzuschlag beträgt 3 % von 200.000 € (450.000 € abzüglich 250.000 €) = 6.000 €.

Berechnung des Entlastungsbetrags: Der Teil des zu versteuernden Einkommens oberhalb von 250.000 € beträgt 200.000 € (450.000 € abzüglich 250.000 €) und der Anteil der Gewinneinkünfte an der Summe der Einkünfte 50 %. Bemessungsgrundlage für den Entlastungsbetrag: 50 % von 200.000 € = 100.000 €. Der Entlastungsbetrag beträgt somit 3 % von 100.000 € = 3.000 €.

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