Steuerberater News, 08.10.2006

Betriebsaufspaltung bei geänderten wirtschaftlichen Gegebenheiten

Ein Einzelunternehmer gründete eine von ihm beherrschte Betriebskapitalgesellschaft und verpachtete dieser Gesellschaft den Firmenwert (insbesondere den Kundenstamm) des bisherigen Einzelunternehmens. Diese Überlassung bildet eine sachliche Verflechtung mit der Betriebskapitalgesellschaft dergestalt, dass die Pachteinnahmen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Im Streitfall wollte das Finanzamt einige Jahre später die Betriebsaufspaltung beenden, weil es davon ausging, dass die sachliche Verflechtung wegen „Verflüchtigung“ des alten Kundenstamms nicht mehr vorlag. Das hätte zur Aufdeckung stiller Reserven aus dem Firmenwert in Höhe von 250.000 € geführt.

Dem ist der Bundesfinanzhof erfreulicherweise entgegengetreten: Wenn der Firmenwert eines Einzelunternehmens nach Überleitung des Betriebs auf eine GmbH pachtweise der Betriebskapitalgesellschaft überlassen wird, entfallen die sachlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung nicht, solange das Potential des „pachtweise überlassenen“ Kunden weiterhin faktisch genutzt wird. Das gilt auch, wenn die Beziehung zu dem Kunden nicht vertraglich abgesichert ist. Im Streitfall bestand die Besonderheit darin, dass der Kundenstamm im Wesentlichen aus einem Kunden bestand, mit dem die GmbH aber 95 % ihrer Umsätze erzielte.

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