Steuerberater News, 02.10.2006

Solidaritätszuschlag: Verfassungskonforme „Sondersteuer“

Ob der mit dem Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) eingeführte Solidaritätszuschlag verfassungswidrig ist, hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.

Schon das Finanzgericht hatte das SolZG als verfassungsgemäß beurteilt und die Klage eines Ehepaares abgewiesen, wobei die Revision ausgeschlossen war. Im anschließenden Beschwerdeverfahren über die Zulassung der Revision argumentierte das Ehepaar, der Solidaritätszuschlag habe sich zu einer eigenen Steuer neben der Einkommen- und Körperschaftsteuer entwickelt. Er könne daher nicht mehr als verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe angesehen werden. Der BFH verneinte die grundsätzliche Bedeutung der Sache und wies die Beschwerde zurück, weil er keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG hat.

In dem Verfahren kam außerdem die Frage auf, ob eine Ergänzungsabgabe nur befristet erhoben werden darf. Diese Frage ist laut BFH schon höchstrichterlich geklärt: Das Bundesverfassungsgericht hat schon früher entschieden, dass die zeitliche Befristung nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe gehört. Obwohl der BFH ausgeführt hat, dagegen gebe es keine neuen ungeprüften Einwände in Literatur oder Rechtsprechung, wurde mittlerweile Verfassungsbeschwerde erhoben.

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