Steuerberater News, 18.09.2006Elternurlaub mit behinderten KindernDie Einkommensteuer wird ermäßigt, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Kosten als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse entstehen (außergewöhnliche Belastungen). Die Kosten entstehen zwangsläufig, wenn * der Betroffene sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und * soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Zu den abziehbaren Kosten gehören insbesondere Krankheitskosten. Wenn Eltern die Krankheitskosten ihrer unterhaltsberechtigten Kinder tragen, sind die Eltern außergewöhnlich belastet. Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass die auf die Eltern entfallenden Reisekosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wenn sich die von Eltern mit ihren schwer behinderten Kindern unternommene Reise – abgesehen von den besonderen behinderungsbedingten Erschwernissen – nicht von einem üblichen Familienurlaub unterscheidet. Die Kosten für den Familienurlaub gehören zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die nicht außergewöhnlich, sondern durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten sind. |
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