Steuerberater News, 18.09.2006Kindergeld: Jahresgrenzbetrag bei privaten VersicherungsbeiträgenFür volljährige Kinder unter 27 Jahren (ab 2007: 25 Jahre) haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 7.680 € jährlich betragen. Das Bundesverfassungsgericht hat vor rund anderthalb Jahren entschieden, dass bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags von 7.680 € die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Einkünften und Bezügen abzuziehen sind, weil sie dem Kind nicht zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung zur Verfügung stehen. Ist das Kind gesetzlich sozialversichert, mindern allerdings Beiträge zu einer privaten Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € nicht. Nur die Beiträge für eine private Zusatzversicherung für Zahnersatz sind nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge abzuziehen. Die Richter halten die Beiträge zu privaten Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungen zwar durchaus für sinnvoll und notwendig, sehen sie aber nicht als so zwingend an, als dass sie nicht frei verfügbar wären. Die Eltern sehen das anders und haben gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Hinweis: Auch vermögenswirksame Leistungen gehören zu den eigenen Einkünften, weil das Kind sich frei für die Verwendung dieser Beträge entschieden hat (sog. willentliche Verwendungsentscheidung). Die Arbeitnehmer-Sparzulage fließt dem Kind erst mit Ablauf der Sperrfrist als Bezug zu. |
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