Steuerberater News, 18.09.2006

Sonderausgaben: Schulgeld für „Europäische Schule“

Vor dem Hintergrund, dass sog. Pisa-Tests in einigen Bundesländern fatale Ergebnisse zu Tage fördern, werden manche Eltern nach Alternativen suchen. Eine solche Entscheidung kann sich steuerlich auswirken: Auch das an „Europäische Schulen“ gezahlte Schulgeld ist als Sonderausgabe abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Im Streitfall hatte der nach Brüssel umgezogene Vater seine Kinder an der dortigen „Europäischen Schule“ unterrichten lassen. Das Schulgeld machte er als Sonderausgaben bei seiner Einkommensteuer geltend.

Schulgeld für den Unterricht in Privatschulen können Sie zu 30 % als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer absetzen, wenn die Schule staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt ist. Eine „Europäische Schule“ ist zwar nicht von nationalen Behörden genehmigt, erfüllt aber laut BFH die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre. Der deutsche Gesetzgeber habe die „Europäischen Schulen“ in einer Weise anerkannt, die einer staatlichen Genehmigung gleichkomme. Schon früher hatte der BFH entschieden, dass Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannte Deutsche Schule im Ausland als Sonderausgabe abziehbar ist.

RWS Treuhand KG - Eindhovener Str. 56 - 41751 Viersen - Tel.: 02162 95450 - Fax: 02162 954545
RWS Treuhand KG
Steuerberatungsgesellschaft
•  Home •  Kanzlei •  Leistungen
•  Netzwerk •  News •  Impressum