Steuerberater News, 11.09.2006

Sonderabschreibung: 1%-Regelung reicht für Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht aus

Für neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – z.B. den Firmen-Pkw – können Unternehmer eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Eine der Voraussetzungen ist, dass das Wirtschaftsgut in dem Jahr, in dem die Sonderabschreibungen beansprucht werden, im Betrieb des Unternehmers ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Nachweisen muss das der Unternehmer, weil nur er über die erforderlichen Kenntnisse verfügt bzw. die notwendigen Informationen beschaffen kann.

Den Nachweis, dass ein Pkw ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird, kann man nicht einfach anhand der sog. 1%-Regelung führen. Wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat, ist die 1%-Regelung nur eine pauschalisierte Methode zur Ermittlung der Kosten, die auf die Privatnutzung des Pkw entfallen. Damit ist aber nicht nachgewiesen, dass der Pkw fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Stattdessen gingen die Richter davon aus, dass ein Durchschnittswert in Höhe von monatlich 1 % des abgerundeten Bruttolistenpreises in etwa einem Anteil der Privatnutzung von 20 % bis 25 % entspricht. Das spricht aber gegen eine (fast) ausschließlich betriebliche Nutzung.

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