Steuerberater News, 04.09.2006Haftungsumfang des NachfolgegesellschaftersEin Gesellschafter-Geschäftsführer muss auch die steuerlichen Pflichten der GmbH erfüllen und vor allem dafür sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln gezahlt werden, die er verwaltet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann ihn das Finanzamt für Steuern der GmbH in Haftung nehmen. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass auch ein Nachfolgegeschäftsführer verpflichtet ist, fällige Steuern, die er bei seinem Amtsantritt als Steuerrückstände der GmbH vorfindet, an das Finanzamt zu entrichten. Das gilt unabhängig davon, ob vorher schon eine Pflichtverletzung seines Vorgängers eingetreten ist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann sich nicht damit entschuldigen, er werde von der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte ferngehalten und die Geschäfte seien tatsächlich von einem anderen geführt worden. Wenn der Geschäftsführer nicht in der Lage ist, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, muss er als Geschäftsführer zurücktreten. Er darf im Rechtsverkehr nicht den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte. Um die Haftungssumme festzustellen, kann das Finanzamt von einem GmbH-Geschäftsführer, den es als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die Gesamtverbindlichkeiten und die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen. Das gilt auch für den Fall, dass der Geschäftsführer aus seiner Funktion schon ausgeschieden ist. Soweit der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, ist die Haftungsquote, die am wahrscheinlichsten ist, durch Schätzung festzustellen. |
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