Steuerberater News, 04.09.2006

Gesellschafter-Geschäftsführer: Privat genutzter Firmenwagen

Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen ihres Arbeitgebers auch privat und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Der Vorteil wird monatlich pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises bewertet. Alternativ können auch die auf die Privatfahrten entfallenden Kosten angesetzt werden. Dazu muss man die Gesamtkosten des Fahrzeugs durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den dienstlichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen.

Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrzeug der GmbH auch privat nutzt und kein Fahrtenbuch führt, kommt noch eine weitere Komponente hinzu: Das Finanzamt untersucht dann nämlich, ob die Privatnutzung

* zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) oder

* zu Arbeitslohn führt.

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz geht hinsichtlich der privaten Kfz-Nutzung eines betrieblichen Pkw der GmbH auch dann von Arbeitslohn aus, wenn die Privatnutzung arbeitsvertraglich untersagt, das Verbot aber nicht von der GmbH überwacht wird. Nach Meinung der Richter spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass betriebliche Pkw auch privat genutzt werden – insbesondere, wenn es um die Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH geht. Wer damit nicht einverstanden ist, dem bleibt nur die Möglichkeit, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen, nach dem sich kein Privatanteil ergibt. Denn als Gesellschafter-Geschäftsführer müssen Sie beweisen, dass Sie das von der Gesellschaft überlassene Fahrzeug ausschließlich zu betrieblichen Zwecken eingesetzt haben.

Hinweis: Eine vGA (Hinzurechnung zum Einkommen der GmbH und Halbeinkünfteverfahren bei den Kapitaleinkünften des Gesellschafter-Geschäftsführers) ist dagegen anzunehmen, wenn vorher getroffene, klare und eindeutige Abmachungen über eine etwaige Privatnutzung des Fahrzeugs fehlen. Die Untersagung der Privatnutzung – wie im Streitfall – ist allerdings eine eindeutige Abmachung.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, weil es trotzdem von einer vGA ausgeht.

Auch das FG Köln hat bestätigt, dass bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die allgemeine Lebenserfahrung für eine private Nutzung des betrieblichen Pkw spricht, wenn er jederzeit Zugriff auf das Fahrzeug hat und es sich aufgrund seiner Beschaffenheit für eine Privatnutzung eignet. Dieser sog. Anscheinsbeweis wird nicht dadurch entkräftet, dass beim Gesellschafter-Geschäftsführer ein oder mehrere private Pkw vorhanden sind. Außerdem ist er nicht durch eine Absprache mit dem anderen Geschäftsführer widerlegt, der betriebliche Pkw werde nicht für private Zwecke genutzt.

Die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Pkw-Nutzung haben die Richter mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs angesetzt. Abgesehen vom Nachweis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch – das auch dieser Gesellschafter-Geschäftsführer nicht geführt hat – bestehe keine Möglichkeit, zu einer abweichenden Besteuerung der Privatnutzung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen zu kommen. Weil der Gesellschafter-Geschäftsführer nur rund 2.000 km jährlich privat gefahren ist, nimmt er das für ihn negative Urteil aber nicht hin: Er hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt.

RWS Treuhand KG - Eindhovener Str. 56 - 41751 Viersen - Tel.: 02162 95450 - Fax: 02162 954545
RWS Treuhand KG
Steuerberatungsgesellschaft
•  Home •  Kanzlei •  Leistungen
•  Netzwerk •  News •  Impressum