Steuerberater News, 28.08.2006

Nachhaltige Erfindertätigkeit oder Zufallserfindung?

Eine nachhaltige Erfindertätigkeit führt zu steuerpflichtigen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Dagegen ist eine gelegentliche Zufallserfindung – vor allem bei branchenfremden Erfindern – steuerlich unbeachtlich. Eine Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn die Absicht besteht, sie zu wiederholen und daraus eine Einkunftsquelle zu machen. Dazu ein Beispiel, das wir aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (FG) abgeleitet haben:

Ein Fotodesigner macht anlässlich eines privaten Ausfluges mit seinem Sohn die Erfindung eines beweglichen Autofokus bei Fotoapparaten. Er fertigt eine kleine Handskizze und wendet sich mit dieser Idee an einen Patentanwalt, dem er alles Weitere der Ausarbeitung überlässt; nach wenigen Jahren werden ihm daraufhin immerhin drei Patente erteilt. Später bietet er die Patente erfolglos verschiedenen Herstellern von Autofocuskameras zum Kauf an. Nach einem Patentrechtsverletzungsstreit mit einer Firma verkauft er alle Rechte aus dem Patent für ca. 380.000 € an diese Firma.

Bei diesem Verkauf geht der Fotodesigner von einem – steuerfreien – Veräußerungsvorgang im Privatvermögen aus. Das Finanzamt will die 380.000 € dagegen im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit versteuern. Anders das FG, das dem Fotodesigner Recht gegeben hat: Bei der Prüfung der Nachhaltigkeit werden nur Tätigkeiten zur Förderung der technischen Verwertungsreife berücksichtigt, die der Erfinder selbst ausführt oder die Dritte in seinem Auftrag ausführen. Tätigkeiten eines Dritten im Rahmen seines Gewerbebetriebs nach dem Kauf der patentierten Erfindung können dem Verkäufer der Erfindung nicht mehr zugerechnet werden. Auch typische Tätigkeiten des beauftragten Patentanwalts, die dazu dienen, das Recht des Erfinders auf ausschließliche Verwertung zu schützen und die Erfindung bekannt zu machen, sind nicht dem Verkäufer zuzurechnen.

Hinweis: Eine Erfindertätigkeit gilt aber als nachhaltig und damit steuerpflichtig, wenn der Steuerzahler wiederholt erfinderisch tätig wird – sei es, um auf den erfinderischen Gedanken zu kommen oder um die technische Verwertungsreife einer Erfindung zu fördern. In diesem Fall ist eine vorübergehende Erfindertätigkeit auch dann nachhaltig, wenn der Steuerzahler nur eine einzige Erfindung macht.

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