Steuerberater News, 28.08.2006Ansparrücklage: Gleichartige Wirtschaftsgüter und BetriebsverpachtungKleine und mittlere Unternehmen können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine Rücklage bilden, die den zu versteuernden Gewinn senkt. Das begünstigte Wirtschaftsgut muss innerhalb der nächsten zwei Wirtschaftsjahre angeschafft oder hergestellt werden. Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage für 2006 sind: * Das Betriebsvermögen hat am Schluss des Wirtschaftsjahres 2005 nicht mehr als 204.517 € betragen. * Die Rücklage macht nicht mehr als 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus. * Alle gebildeten Rücklagen eines Betriebs übersteigen nicht 154.000 €. * Die Bildung und die Auflösung der einzelnen Rücklagen können in der Buchführung nachvollzogen werden. Falls Sie sich anders entscheiden und doch nicht investieren, ist die Rücklage spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Jahres zuzüglich eines Gewinnzuschlags von 6 % pro Jahr gewinnerhöhend aufzulösen. Bitte beachten Sie, dass die Sammelbuchung einer Ansparrücklage unzulässig ist. Hiervon zu unterscheiden ist allerdings die zulässige Zusammenfassung getrennt gebuchter Einzelrücklagen in einem Sammelkonto. Daher lässt das Finanzgericht (FG) Brandenburg bei mehreren gleichartigen Wirtschaftsgütern die Bildung der Ansparrücklage durch eine Sammelbuchung zu, wenn in einer gesonderten Anlage zur Buchführung die Wirtschaftsgüter, ihre jeweiligen Anschaffungskosten und die jeweiligen Rücklagenbeträge aufgeschlüsselt werden. Außerdem müssen Sie das Investitionsgut konkret bezeichnen. Sammelbzeichnungen wie z.B. „Maschinen“ oder „Fuhrpark“ reichen nicht aus. Die Richter haben allerdings im Streitfall von dem Unternehmer nicht verlangt, dass er auch den Investitionszeitpunkt benennt. Das sieht die Finanzverwaltung enger: Das Finanzamt erwartet die Benennung des Wirtschaftsjahres, in dem die Investition voraussichtlich getätigt wird. Auch deshalb hat es gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In einem anderen Fall hatte der Inhaber seinen Betrieb im Ganzen verpachtet und keine Betriebsaufgabe erklärt, sondern weiterhin Einkünfte aus einem ruhenden Gewerbebetrieb erzielt. Er darf trotzdem keine gewinnmindernde Ansparrücklage mehr bilden, wie das FG Niedersachsen entschieden hat: Die Rücklage kommt nach Sinn und Zweck der Regelung nur für Betriebe in Betracht, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine werbende Tätigkeit ausüben. Bei einer bloßen Vermietungstätigkeit, die sich auf die Überlassung eines Betriebs zur Nutzung ohne eigene Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr beschränkt, ist das nicht der Fall. |
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