Steuerberater News, 21.08.2006Kindergeld: Wenn volljährige Kinder arbeitenEin Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld unter anderem berücksichtigt, wenn es * sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder * eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen/fortsetzen kann. Außerdem dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Jahresgrenze (7.680 €) nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn das Kind in der Übergangszeit oder während es auf einen Ausbildungsplatz wartet, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Dagegen ist laut Bundesfinanzhof (BFH) ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, ab dem Monat der Bewerbung beim Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen. Die Tätigkeit darf aber keine Vollzeiterwerbstätigkeit sein. Der BFH hat nicht geklärt, ab welchem zeitlichen Umfang eine schädliche Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen ist. Dem Finanzamt hatten zehneinhalb Arbeitsstunden pro Woche im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung – unabhängig von der Höhe der Einkünfte und Bezüge – schon genügt, um von einer Vollzeiterwerbstätigkeit auszugehen. Das hat der BFH aber abgelehnt. Hinweis: Der Gesetzgeber hat die Altersgrenze zur Berücksichtigung von Kindern durch das Steueränderungsgesetz 2007 von bisher 27 auf 25 Jahre herabgesetzt. Die neue Altersgrenze gilt bereits ab 2007. |
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