Steuerberater News, 21.08.2006Werbungskosten: Auswärtiger Sprachkurs zur PrüfungsvorbereitungHaben Sie vor, an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen, um sich Fremdsprachenkenntnisse anzueignen oder zu vertiefen? Solche Fortbildungslehrgänge müssen zwar nicht notwendigerweise an Ihrem Wohnort oder in dessen Nähe stattfinden, für den Abzug der Kosten als Werbungskosten müssen Sie aber einiges beachten: Bei auswärtigen Sprachkursen prüft das Finanzamt, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Kosten für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und folglich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar sind. Um auch diese Kosten abziehen zu können, muss die Reise (fast) ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sein. Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen und bei sonstigen Reisen der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof (BFH) die gesamten Kosten für einen Englandsprachkurs einer Berufsschullehrerin im Fach Englisch als Werbungskosten anerkannt. Sie strebte nebenbei einen Hochschulabschluss im Fach Englisch an einer Universität an und stand kurz vor der Prüfung. Für die Lehrerin war es faktisch unabdingbar, an diesem Lehrgang teilzunehmen, um das bevorstehende Examen erfolgreich zu bestehen. Nach der Prüfungsordnung fand ein Teil der mündlichen Prüfung in der Fremdsprache statt und mangelnde Sprachbeherrschung hätte zum Nichtbestehen der Prüfung geführt. Die Richter hatten auch keine Einwände dagegen, wie der Sprachlehrgang durchgeführt worden war: Der Sprachunterricht beinhaltete 20 Stunden und eine Vorbereitungszeit von weiteren zehn Stunden, jeweils pro Woche. Eventuelle Abendveranstaltungen und die ganztägige Exkursion fielen bei der hier vorliegenden unmittelbaren beruflichen Veranlassung des Lehrgangs nach Auffassung des BFH nicht ins Gewicht. |
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