Steuerberater News, 14.08.2006Doppelte Haushaltsführung: Rechtsanspruch auf gesetzliche Pauschalen bestätigtBei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber die notwendigen Mehraufwendungen steuerfrei erstatten. Alternativ kann der Arbeitnehmer sie als Werbungskosten abziehen. Zu den einzelnen Kostenarten weist der Bundesfinanzhof auf Folgendes hin: * Mehraufwand für Verpflegung: Für die ersten drei Monate nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort besteht – je nach Abwesenheitsdauer von der Wohnung am Lebensmittelpunkt – ein Rechtsanspruch auf die gesetzlichen Pauschbeträge von 6 € (ab acht Stunden Abwesenheit), 12 € (ab 14 Stunden Abwesenheit) bzw. 24 € bei 24 Stunden Abwesenheit. Weder ist zu prüfen, wie hoch der tatsächliche Aufwand für die Verpflegung ist, noch ob der Ansatz der gesetzlichen Pauschalen zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. * Fahrtkosten: Die Kosten für eine Familienheimfahrt wöchentlich können zurzeit in Höhe von 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort angesetzt werden. Die 0,30 € sind ebenfalls ein gesetzlicher Pauschbetrag, auf den der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. * Unterkunftskosten: Auch Unterkunftskosten für die Zweitwohnung gehören zu den notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen können. Solche Kosten sind regelmäßig in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe anzuerkennen. * Umzugskosten: Umzugskosten, die im Rahmen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung angefallen sind, können ebenfalls berücksichtigt werden. |
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