Steuerberater News, 14.08.2006Gesellschafter-Geschäftsführer: Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an die GmbHWie jeder andere Arbeitnehmer auch, können Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH das Finanzamt an den Kosten Ihres häuslichen Arbeitszimmers beteiligen. Nutzen Sie z.B. einen Raum in Ihrem Einfamilienhaus zu beruflichen Zwecken, können Sie dafür im Regelfall bis zu 1.250 € als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Daneben gibt es aber noch eine interessantere Variante, bei der der Steuervorteil deutlich höher ausfallen kann: Sie vermieten Ihr häusliches Arbeitszimmer gegen Mietzahlung an die GmbH. Die GmbH überlässt Ihnen das Zimmer dann wiederum zur beruflichen Nutzung. Hier können bei Ihnen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Der Vorteil besteht darin, dass Sie die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten ohne Begrenzung auf 1.250 € in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd geltend machen können. Wichtig ist allerdings vorher die richtige Weichenstellung, damit das Finanzamt nicht zu dem Ergebnis kommt, die Mietzahlungen der GmbH seien als Arbeitslohn anzusehen. Denn dann wären die Kosten für das Arbeitszimmer wieder nur begrenzt als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat dazu folgenden Grundsatz aufgestellt: Ob Arbeitslohn oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, hängt davon ab, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Arbeitszimmers erfolgt. Dient sie in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, weil er z.B. im Betrieb der GmbH über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und der Arbeitgeber die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nur gestattet oder duldet, sind die Zahlungen als Arbeitslohn zu erfassen. Anders, wenn der betreffende Raum vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und dieses Interesse – objektiv nachvollziehbar – über die Entlohnung und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht. Dann beruhen die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung. Vorteilhafte Folge: Hier liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Allerdings muss der Gesellschafter-Geschäftsführer das vorrangige betriebliche Interesse seines Arbeitgebers nachweisen. Der Fiskus stellt äußerst strenge Anforderungen an diesen Nachweis, über die wir Sie gerne ausführlich informieren. |
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