Steuerberater News, 14.08.2006Arbeitszimmer: Kosten bei Nebentätigkeit nur beschränkt abziehbarDie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie nur dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen, wenn sich der Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten im Arbeitszimmer befindet. Sofern Sie als Selbständiger außer einer Haupttätigkeit noch eine Nebentätigkeit ausüben und sich nur der Mittelpunkt der Nebentätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet, ist nur ein beschränkter Abzug möglich: Sie können die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten dann nur bis zu 1.250 € im Jahr als Betriebsausgaben geltend machen. Selbst wenn Sie aus Ihrer Nebentätigkeit unter Umständen einen höheren Gewinn versteuern müssen als andere Selbständige, die nur eine einzige Erwerbstätigkeit wahrnehmen und diese wiederum schwerpunktmäßig im häuslichen Arbeitszimmer ausüben, begründet das nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung. Hinweis: Durch das Steueränderungsgesetz 2007 gibt es in diesem Zusammenhang eine weitere Einschränkung. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer werden ab 2007 steuerlich überhaupt nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. |
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