Steuerberater News, 07.08.2006Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Übernahme von Zins- und Tilgungsleistungen für den PartnerSchenkungsteuer fällt bei jeder freigebigen Zuwendung an, soweit der Bedachte dadurch auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Ein Beispiel: Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übernimmt die Zins- und Tilgungsleistungen für den Miteigentumsanteil des anderen Partners am gemeinsam gekauften und bewohnten Haus. Das Finanzamt geht von schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungen aus. Das Finanzgericht München lehnt eine Schenkungsteuerpflicht in solchen Fällen aber erfreulicherweise ab: Das gemeinsame Wohnen sei so eng mit dem Wesen der Lebensgemeinschaft verbunden, zu der beide Partner ihren jeweiligen Beitrag im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung leisten, dass hierbei nicht ein Wille zur Unentgeltlichkeit unterstellt werden könne. Im Übrigen wäre es lebensfremd, bei einer seit Jahren bestehenden Partnerschaft bereits bei einem geringen Betrag (im Streitfall ca. 4.600 € pro Jahr) eine unentgeltliche Zuwendungsabsicht zu unterstellen. Vorsicht ist dennoch geboten: Wenn Sie größere Geldbeträge oder wertvolle Gegenstände verschenken, wird das Finanzamt versuchen, eine Schenkungsteuerpflicht durchzusetzen! |
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