Steuerberater News, 07.08.2006Kein Realsplitting bei Unterhaltszahlungen an Ehegatten in ÖsterreichNach einer Scheidung können Sie Unterhaltsleistungen an Ihre unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehefrau bzw. Ihren unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehemann bis zu 13.805 € als Sonderausgaben abziehen, wenn Sie das mit Zustimmung des Empfängers beantragen. Nach Maßgabe des sog. Korrespondenzprinzips werden die Unterhaltsleistungen, soweit Sie sie abziehen können, beim Unterhaltsempfänger als steuerbare Einkünfte erfasst. Wenn der Empfänger der Unterhaltsleistungen im Ausland lebt, können Sie Ihre Zahlungen nur dann als Sonderausgaben abziehen, wenn * dieser seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat und * die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einem Fall beschäftigt, in dem der Ehemann Unterhalt an seine in Österreich lebende geschiedene Ehefrau zahlt. Ein Abzug im Rahmen des Realsplittings ist laut BFH nicht möglich, weil die in Österreich lebende geschiedene Ehefrau die Zahlungen dort nicht versteuern muss und der Ehemann deshalb keine Bescheinigung über die Besteuerung der Unterhaltszahlungen vorlegen kann. Hinweis: Der Europäische Gerichtshof hatte schon 2005 entschieden, dass ein solches Ergebnis nicht gegen EU-Recht verstößt. |
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