Steuerberater News, 07.08.2006Umzugskosten: Fahrzeitveränderungen bei EhepaarenUmzugskosten sind vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzbar bzw. als Werbungskosten abziehbar, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist und private Gründe höchstens eine ganz untergeordnete Rolle spielen. Davon gehen die Finanzämter aus, wenn der Umzug den für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erforderlichen Zeitaufwand um mindestens eine Stunde täglich vermindert. Sind sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann berufstätig, sind die sich durch den Umzug ergebenden Fahrzeitveränderungen laut Bundesfinanzhof nicht zusammenzurechnen. Sie sind somit weder zu addieren noch zu saldieren. Das führt dazu, dass bei dem Ehegatten, bei dem eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde täglich eintritt, abziehbare bzw. steuerfrei ersetzbare Umzugskosten auch dann vorliegen, wenn sich die Fahrzeit des anderen Ehegatten in etwa gleichem Umfang verlängert. Deshalb konnte die Ehefrau im Streitfall die Umzugskosten als Werbungskosten abziehen, weil sich ihre Fahrzeit entsprechend verringert hatte (statt bisher 35 km jetzt 2 km). Dass der Ehemann jetzt eine Strecke von 33 km statt bisher 4 km zurückzulegen hat, spielte dabei erfreulicherweise keine Rolle. |
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