Steuerberater News, 24.07.2006

Nicht zugelassener Rechtsanwalt als Gewerbetreibender

Wegen der Gewerbesteuer ist es von entscheidender Bedeutung, ob man aus einer selbständigen Tätigkeit gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder nicht gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit, z.B. im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit, erzielt.

Zu den freien Berufen zählt auch die Tätigkeit als Rechtsanwalt und in ähnlichen Berufen. Das Finanzgericht Köln hat diesbezüglich entschieden, dass die selbständige Tätigkeit eines Volljuristen, der keine Zulassung (mehr) für die Ausübung einer Rechtsanwaltstätigkeit besitzt, nicht als der des Rechtsanwalts ähnlich angesehen werden kann. Das gilt auch, wenn er seine Zulassung – freiwillig oder um einem Ausschluss zuvorzukommen – zurückgegeben hat. Nach Ansicht der Richter ist die notwendige staatliche Gestattung der Berufsausübung ein das Berufsbild des Katalogberufs so stark prägendes Merkmal, dass eine Tätigkeit, die ohne Erlaubnis ausgeübt wird, diesem Katalogberuf nicht ähnlich sein kann. Daher erzielte der selbständig tätige Volljurist im Streitfall gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hatte im Anschluss an den Widerruf seiner Zulassung als freier Mitarbeiter für verschiedene Rechtsanwälte gearbeitet.

RWS Treuhand KG - Eindhovener Str. 56 - 41751 Viersen - Tel.: 02162 95450 - Fax: 02162 954545
RWS Treuhand KG
Steuerberatungsgesellschaft
•  Home •  Kanzlei •  Leistungen
•  Netzwerk •  News •  Impressum