Steuerberater News, 24.07.2006Ansparrücklage: Buchnachweis bei Einnahmen-ÜberschussrechnungKleine und mittlere Unternehmen können für die künftige Anschaffung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Ansparrücklage in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Diese Möglichkeit haben auch Unternehmer, die ihren Gewinn nicht durch Bilanzen ermitteln, sondern im Rahmen einer Einnahmenüberschuss-Rechnung. In diesem Fall ist der „Rücklagenbetrag“ in der Überschussrechnung wie eine Betriebsausgabe anzusetzen. Voraussetzung: Bildung und Auflösung der Ansparrücklage können wie in einer Buchführung verfolgt werden. Der Unternehmer muss sowohl die einzelnen Geschäftsvorfälle festhalten als auch die betriebliche Veranlassung für geltend gemachte Betriebsausgaben belegen oder ggf. in anderer Form nachweisen. Die investitionsbezogenen Angaben müssen buchmäßig verfolgt werden können. Für den Buchnachweis genügt es laut Bundesfinanzhof, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des geplanten Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten – und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen – in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden. Diese Aufzeichnungen sind in den steuerlichen Unterlagen des Unternehmers aufzubewahren und sollten dem Finanzamt auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden können. |
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